d) Die Gemeinde hat für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist bis 31. März 2022 angesetzt. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens verstrichenen Zeit muss die Frist neu angesetzt werden. Die von der Gemeinde angesetzte Frist entsprach einer Zeitdauer von viereinhalb Monaten seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerdeführenden erachten dies als unverhältnismässig kurz und beantragen im Eventualstandpunkt eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist. Sie führen allerdings keine Gründe an, weshalb eine Frist von viereinhalb Monaten für die Entfernung von zwei Folientunneln mit Bodenplatte nicht ausreichen soll.