Eine weitere Verwendung der Folientunnel kann demnach nicht toleriert werden, da ansonsten eine Verlagerung statt Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung zu befürchten wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine rechtmässige Weiterverwendung der Folientunnel beabsichtigten, wäre für die Baupolizeibehörde nicht mit zumutbarem Aufwand kontrollierbar, ob die korrekte Verwendungsart dauerhaft eingehalten wird. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordert daher, dass nebst der Betonplatte auch die Folientunnel fachgerecht entfernt und entsprechend entsorgt werden. Die Wiederherstellungsanordnung ist auch unter diesem Aspekt verhältnismässig.