vielmehr erklären sie, dass sie auf Weideunterstände angewiesen seien. Bei einer allfälligen Nutzung der Folientunnel als Weideunterstand ohne Betonplatte würden die gewässerschutzrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt; eine solche Nutzung wäre daher gemäss Art. 7 BewD baubewilligungspflichtig. Eine weitere Verwendung der Folientunnel kann demnach nicht toleriert werden, da ansonsten eine Verlagerung statt Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung zu befürchten wäre.