Dies gilt aber unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD, welcher besagt, dass ein entsprechendes Bauvorhaben dennoch bewilligungspflichtig ist, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Die fraglichen Folientunnel wurden bisher nicht in einer Weise verwendet, die Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD entspricht. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass sie einen alternativen, rechtmässigen Verwendungszweck anstreben; vielmehr erklären sie, dass sie auf Weideunterstände angewiesen seien.