Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD11 wäre das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr baubewilligungsfrei. Dies gilt aber unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD, welcher besagt, dass ein entsprechendes Bauvorhaben dennoch bewilligungspflichtig ist, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt.