c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden geht die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme weiter als erforderlich. Sie machen geltend, dass die Folientunnel rechtmässig weiterverwendet werden könnten, wenn sie ohne Bodenunterlage errichtet und regelmässig auf der Weide verschoben würden. Die Wiederherstellungsverfügung sei daher jedenfalls insoweit aufzuheben, als (auch) die Entfernung und Entsorgung der Folientunnel angeordnet werde.