betrifft, insbesondere beim Bauen ausserhalb der Bauzone.8 Das Bundesgericht ist in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 147 II 309) zum Schluss gekommen, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone selbst bei einer 30-jährigen Duldung durch die Behörden nicht verwirkt.