Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Diese Bestimmung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13d 4/9 BVD 120/2022/71