c) Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte haben die Beschwerdeführenden kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Insoweit hat die angefochtene Verfügung Bestand. Die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführenden sind nachfolgend zu prüfen. 3. Wiederherstellung Folientunnel mit Betonplatte a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.