Die Zulässigkeit der Schopfbaute ist durch die Baubewilligungsbehörde im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung zu beurteilen. Gemäss den Angaben der Gemeinde haben die Beschwerdeführenden im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für den Schopf eine neue Nutzung (Maschinenunterstand und Holzlager) angegeben, die nicht mit der bisher ausgeübten Nutzung (Weideunterstand) übereinstimmt. Sofern der Schopf mit einer neuen Nutzung bewilligt werden kann, wäre zu prüfen, ob in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG Anordnungen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die unbewilligte Nutzung beendet wird.