b) Die Beschwerdeführenden haben gemäss Auskunft der Gemeinde am 18. Januar 2023 ein nachträgliches Baugesuch für den Holzschopf eingereicht. Aufgrund der Vorgeschichte und den Angaben der Gemeinde ist davon auszugehen, dass die Gemeinde dieses an die Hand nimmt. Damit wird die angefochtene Verfügung teilweise (soweit den Holzschopf betreffend) aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.