a) Die Gemeinde hat im Baupolizeiverfahren auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG besteht aber auch nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung noch die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Wird dieses innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben. Die Wiederherstellungsverfügung ist daher mit dem 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5