b) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auch das abschlägige Ergebnis der Vorabklärung bekannt gegeben. Mit der Voranfrage bzw. dem Ersuchen um Vorabklärung wurde kein formelles Verfahren eingeleitet. Die mit der Voranfrage veranlasste Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht.6 Dementsprechend ist das Ergebnis der Voranfrage auch nicht mittels Baubeschwerde anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Vorabklärung wendet, ist daher nicht darauf einzutreten. 2. Nachträgliches Baugesuch