Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2023 mit, die BVD beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, soweit es den Schopf betreffe. Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte sei über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden erhielten wunschgemäss Einsicht in die Vorakten. Am 17. März 2023 teilten sie mit, dass sie an der Beschwerde festhielten und auf zusätzliche Bemerkungen verzichteten. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen