ordentliche Beschwerdeweg offenstehe (Art. 49 BauG). In einem solchen Fall werde daher nach der Praxis des Rechtsamts das Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung als gegenstandslos abgeschrieben. Das Rechtsamt bat die Gemeinde Rapperswil, ihm den allfälligen Eingang eines nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführenden mitzuteilen.