3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem räumte es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 1 BauG5 ein. Es wies darauf hin, dass die Baubewilligungsbehörde im Falle der fristgerechten Einreichung eines nachträglichen Baugesuches über dieses sowie gegebenenfalls erneut über die Wiederherstellung entscheiden müsse (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG), wogegen wieder der