Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/71 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 3. April 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt L.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Rapperswil, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 29, 3255 Rapperswil BE betreffend die Verfügung der Gemeinde Rapperswil vom 14. November 2022 (Schopf und zwei Folientunnels mit Betonplatten) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind Eigentümer der Parzelle Rapperswil (BE) Grundbuchblatt Nr. I.________. Diese liegt in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde Rapperswil (BE) (im Folgenden: Gemeinde Rapperswil) wandte sich in einem mit «Baupolizeiverfahren» betitelten Schreiben vom 10. Mai 2022 an die Beschwerdeführenden 3 und 4. Sie hielt fest, dass sich auf der Parzelle Nr. I.________ ein Holzschopf und zwei Plastiktunnel befänden. Für diese liege keine Baubewilligung vor. Die Baupolizeibehörde müsse gegen wesentliche baurechtswidrige Zustände ein Wiederherstellungsverfahren einleiten. Den Beschwerdeführenden 3 und 4 werde dazu das rechtliche Gehör eingeräumt. Es bestehe die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Erfolge dieses nicht innert 30 Tagen, werde kostenpflichtig über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. 1/9 BVD 120/2022/71 Am 3. Juni 2022 fand eine Besprechung zwischen Gemeindevertretern und dem Beschwerdeführer 3 statt. Am 26. August 2022 erfolgte eine Begehung mit Teilnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 (Söhne der Beschwerdeführenden 3 und 4) und von Vertretern des AGR und der Gemeinde. Dabei wurde vereinbart, dass zunächst eine vollständige Vorabklärung erfolgen solle.1 Am 16. September 2022 (Eingangsdatum) reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 bei der Gemeinde Rapperswil ein Vorabklärungsgesuch für einen «Weideunterstand mit langer Dachplane» mit Betonfundament ein. Gemeint sind ein Schopf und zwei Plastiktunnel mit Betonfundament, die als Witterungsschutz für Kühe in der warmen Jahreszeit (April-Oktober) dienen sollen.2 Dafür soll eine Fläche von gesamthaft 172 m2 definitiv überbaut und versiegelt werden.3 Die fraglichen Bauten befinden sich nahe der nordöstlichen Parzellengrenze, entlang derer ein unterirdischer (eingedolter) Bach verläuft. Beim Standort des Holzschopfs ist ein kleiner Teil der Parzelle dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen. Die Gemeinde führte ein Vorabklärungsverfahren mit Einholung von Stellungnahmen des Amtes für Wasser und Abfall (AWA), des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) durch. Sie umschrieb das Vorhaben als «Neubau Weideunterstand und zwei Plastiktunnel mit Betonfundament». Das AWA teilte mit, dass keine nachträgliche Gewässerschutzbewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Das LANAT und das AGR beurteilten das Vorhaben aufgrund des vom Betriebszentrum abgesetzten Standorts als nicht landwirtschaftlich begründet. Mit Verfügung vom 14. November 2022 eröffnete die Gemeinde Rapperswil den Beschwerdeführenden 1-4 die Stellungnahmen aus der Vorabklärung. Sie hielt fest, dass gestützt auf die Vorabklärung eine nachträgliche Baubewilligung für die Folientunnel kaum in Aussicht gestellt werden könne. Der Schopfbau könne mit anderer Nutzung allenfalls bewilligungsfähig sein. Dies müsse aber noch geprüft werden, weil er sich über dem eingedolten Gewässer befinde. Die Gemeinde forderte die Beschwerdeführenden auf, die Folientunnel mit Betonplatte bis zum 31. März 2023 fachgerecht zu entfernen und entsprechend zu entsorgen. Der Boden sei von der Betonplatte zu befreien und wieder mit Humus zu überdecken. Der Schopfbau sei entweder innerhalb der gleichen Frist fachgerecht zu entfernen und entsprechend zu entsorgen oder es müsse eine andere Nutzung mittels Vorabklärung/Baugesuch abgeklärt und bewilligt werden. Für den Fall der Nichtbefolgung der Wiederherstellungsanordnung wurden die Ersatzvornahme und eine Busse angedroht. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventuell die umfangmässige Reduktion der Wiederherstellungsanordnung oder die Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem räumte es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 1 BauG5 ein. Es wies darauf hin, dass die Baubewilligungsbehörde im Falle der fristgerechten Einreichung eines nachträglichen Baugesuches über dieses sowie gegebenenfalls erneut über die Wiederherstellung entscheiden müsse (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG), wogegen wieder der 1 Vgl. Vorakten pag. 47, pag. 52 2 Vgl. Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Vorakten pag. 45 ff.; Beschwerde S. 3 f. 3 Vorakten pag. 29; vgl. auch pag. 45 Rückseite 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/9 BVD 120/2022/71 ordentliche Beschwerdeweg offenstehe (Art. 49 BauG). In einem solchen Fall werde daher nach der Praxis des Rechtsamts das Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung als gegenstandslos abgeschrieben. Das Rechtsamt bat die Gemeinde Rapperswil, ihm den allfälligen Eingang eines nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführenden mitzuteilen. Die Gemeinde reichte am 13. Januar 2023 eine Stellungnahme ein. Sie machte darin Erläuterungen zum erstinstanzlichen Verfahren. Zur Beschwerde stellte sie keinen Antrag. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte die Gemeinde dem Rechtsamt mit, dass am selben Tag ein Baugesuch für den Holzschopf eingegangen sei. Dieser solle gemäss Angaben des Projektverfassers künftig als Maschinenunterstand und Holzlager dienen. Die beiden Folientunnel bildeten nicht Gegenstand des Baugesuches. Auch die Beschwerdeführenden machten dem Rechtsamt Mitteilung über die Einreichung des nachträglichen Baugesuchs. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2023 mit, die BVD beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, soweit es den Schopf betreffe. Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte sei über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden erhielten wunschgemäss Einsicht in die Vorakten. Am 17. März 2023 teilten sie mit, dass sie an der Beschwerde festhielten und auf zusätzliche Bemerkungen verzichteten. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auch das abschlägige Ergebnis der Vorabklärung bekannt gegeben. Mit der Voranfrage bzw. dem Ersuchen um Vorabklärung wurde kein formelles Verfahren eingeleitet. Die mit der Voranfrage veranlasste Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht.6 Dementsprechend ist das Ergebnis der Voranfrage auch nicht mittels Baubeschwerde anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Vorabklärung wendet, ist daher nicht darauf einzutreten. 2. Nachträgliches Baugesuch a) Die Gemeinde hat im Baupolizeiverfahren auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG besteht aber auch nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung noch die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Wird dieses innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht, so wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben. Die Wiederherstellungsverfügung ist daher mit dem 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5 3/9 BVD 120/2022/71 Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs zu verbinden.7 In der angefochtenen Verfügung wird zwar auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für den Schopfbau hingewiesen. Es fehlt aber der Hinweis auf die 30-tägige Frist. Der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs erstreckt sich zudem nicht auf die Folientunnel mit Betonplatte, die ebenfalls Gegenstand der Wiederherstellungsanordnung sind. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist verzichtbar, wenn bereits rechtskräftig über das Baugesuch entschieden worden ist oder wenn das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist. Hier ist beides nicht der Fall, da erst ein Vorabklärungsverfahren stattgefunden hat und die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit prüfenswerte Gründe vorbringen (vgl. BVR 2006 S. 164 E. 4). Das Rechtsamt der BVD hat daher den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Damit wurde der formelle Mangel der angefochtenen Verfügung behoben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde haben sich damit erledigt; es muss nicht weiter darauf eingegangen werden. b) Die Beschwerdeführenden haben gemäss Auskunft der Gemeinde am 18. Januar 2023 ein nachträgliches Baugesuch für den Holzschopf eingereicht. Aufgrund der Vorgeschichte und den Angaben der Gemeinde ist davon auszugehen, dass die Gemeinde dieses an die Hand nimmt. Damit wird die angefochtene Verfügung teilweise (soweit den Holzschopf betreffend) aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Zulässigkeit der Schopfbaute ist durch die Baubewilligungsbehörde im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung zu beurteilen. Gemäss den Angaben der Gemeinde haben die Beschwerdeführenden im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für den Schopf eine neue Nutzung (Maschinenunterstand und Holzlager) angegeben, die nicht mit der bisher ausgeübten Nutzung (Weideunterstand) übereinstimmt. Sofern der Schopf mit einer neuen Nutzung bewilligt werden kann, wäre zu prüfen, ob in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG Anordnungen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die unbewilligte Nutzung beendet wird. c) Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte haben die Beschwerdeführenden kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Insoweit hat die angefochtene Verfügung Bestand. Die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführenden sind nachfolgend zu prüfen. 3. Wiederherstellung Folientunnel mit Betonplatte a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Diese Bestimmung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13d 4/9 BVD 120/2022/71 betrifft, insbesondere beim Bauen ausserhalb der Bauzone.8 Das Bundesgericht ist in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 147 II 309) zum Schluss gekommen, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone selbst bei einer 30-jährigen Duldung durch die Behörden nicht verwirkt. Die Beschwerdeführenden weisen auf die Motion 21.4334 hin, welche im Jahr 2022 von National- und Ständerat angenommen wurde. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, dem eidgenössischen Parlament gesetzliche Grundlagen zu unterbreiten, um bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirken zu lassen. Der eidgenössische Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechenden Bestimmungen erlassen. Die streitigen Folientunnel sind nach dem geltenden Recht zu beurteilen. Nach diesem hätte gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine 30-jährige Duldung keine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zur Folge. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 4) sind die Folientunnel ohnehin noch keine 30 Jahre alt, sondern wurden vor rund 20 Jahren errichtet. Demnach können die Beschwerdeführenden aus dem blossen Zeitablauf seit Errichtung der Folientunnel (gemäss ihren Angaben rund 20 Jahre) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie berufen sich bezüglich der Folientunnel auch nicht auf Zusicherungen der Behörde. Der Vertrauensgrundsatz steht demnach der streitigen Wiederherstellungsanordnung nicht entgegen. b) Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.9 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).10 Die von der Gemeinde im Vorabklärungsverfahren eingeholten Stellungnahmen von LANAT, AGR und AWA lauten abschlägig. Die Beschwerdeführenden führen dagegen zwar Argumente ins Feld. Sie machen insbesondere geltend, dass ihre Tiere auf Unterstände auf der Weide angewiesen seien, weil sie von der Weide nicht selbständig in den Winterstall gelangen könnten. Den Beschwerdeführenden entstünde unzumutbarer Aufwand, wenn sie die Tiere bei ungünstiger Witterung jeweils in den Stall holen müssten. Die Zonenkonformität sei daher zu bejahen. Das AWA habe keinen eigentlichen Fachbericht, sondern lediglich eine summarische Kurzbeurteilung abgegeben und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die streitigen Weideunterstände das Vorhandensein einer Güllegrube und eines Mistplatzes erforderten. Mit diesen Argumenten vermögen die Beschwerdeführenden nur aufzuzeigen, dass eine vertiefte Prüfung allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Stellungnahmen der Fachbehörden werden aber nicht so weit entkräftet, dass die Bewilligungsfähigkeit der Folientunnel ohne umfassende bau- und umweltrechtliche Prüfung bejaht werden könnte. Es liegt also kein Fall vor, in dem bei summarischer Prüfung von einem bewilligungsfähigen Vorhaben ausgegangen werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtswidrigkeit erscheint demnach die streitige Wiederherstellungsanordnung nicht unverhältnismässig. 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11c 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a 5/9 BVD 120/2022/71 c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden geht die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme weiter als erforderlich. Sie machen geltend, dass die Folientunnel rechtmässig weiterverwendet werden könnten, wenn sie ohne Bodenunterlage errichtet und regelmässig auf der Weide verschoben würden. Die Wiederherstellungsverfügung sei daher jedenfalls insoweit aufzuheben, als (auch) die Entfernung und Entsorgung der Folientunnel angeordnet werde. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD11 wäre das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr baubewilligungsfrei. Dies gilt aber unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD, welcher besagt, dass ein entsprechendes Bauvorhaben dennoch bewilligungspflichtig ist, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Die fraglichen Folientunnel wurden bisher nicht in einer Weise verwendet, die Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD entspricht. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass sie einen alternativen, rechtmässigen Verwendungszweck anstreben; vielmehr erklären sie, dass sie auf Weideunterstände angewiesen seien. Bei einer allfälligen Nutzung der Folientunnel als Weideunterstand ohne Betonplatte würden die gewässerschutzrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt; eine solche Nutzung wäre daher gemäss Art. 7 BewD baubewilligungspflichtig. Eine weitere Verwendung der Folientunnel kann demnach nicht toleriert werden, da ansonsten eine Verlagerung statt Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung zu befürchten wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine rechtmässige Weiterverwendung der Folientunnel beabsichtigten, wäre für die Baupolizeibehörde nicht mit zumutbarem Aufwand kontrollierbar, ob die korrekte Verwendungsart dauerhaft eingehalten wird. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordert daher, dass nebst der Betonplatte auch die Folientunnel fachgerecht entfernt und entsprechend entsorgt werden. Die Wiederherstellungsanordnung ist auch unter diesem Aspekt verhältnismässig. d) Die Gemeinde hat für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist bis 31. März 2022 angesetzt. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens verstrichenen Zeit muss die Frist neu angesetzt werden. Die von der Gemeinde angesetzte Frist entsprach einer Zeitdauer von viereinhalb Monaten seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerdeführenden erachten dies als unverhältnismässig kurz und beantragen im Eventualstandpunkt eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist. Sie führen allerdings keine Gründe an, weshalb eine Frist von viereinhalb Monaten für die Entfernung von zwei Folientunneln mit Bodenplatte nicht ausreichen soll. Für die damit verbundenen baulichen Massnahmen inkl. Vorbereitungen (z.B. Offerteinholung), die Entsorgung und das Wiederanbringen von Humus erscheinen viereinhalb Monate als gut ausreichend. Unter diesem Aspekt rechtfertigt sich eine Neuansetzung der Frist auf wiederum gut viereinhalb Monate, d.h. bis zum 31. Juli 2023. Die fraglichen Folientunnel dienten bisher als Witterungsschutz für Kühe, die in der warmen Jahreszeit auf der Weide gehalten wurden. Kühe dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein (Art. 36 TSchV12). Die Beschwerdeführenden werden daher eine Alternative für die bisherige Haltung der Kühe im Sommer finden müssen, beispielsweise indem eine geeignete andere Weidefläche für ihren Aufenthalt im Sommer gefunden wird. Sollte die Zeitdauer bis 31. Juli 2023 nicht genügen, um eine alternative Weidefläche zu finden, so bleibt den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, die Kühe bei schlechten Witterungsbedingungen 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) 6/9 BVD 120/2022/71 jeweils von der Weide zu holen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass dies «äusserst aufwendig, zeitintensiv und nicht zumutbar» wäre (Beschwerde S. 6). Dieser Aufwand würde aber nur vorübergehend anfallen, bis die Tiere im Herbst wieder eingestallt werden. Danach hätten die Beschwerdeführenden bis zum Frühling Zeit, um weiter nach Lösungen zu suchen. Der allenfalls entstehende Aufwand rechtfertigt die Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist nicht. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden müssen gegen die Interessen abgewogen werden, die für eine rasche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen. Hier sind dies vor allem gewässerschutzrechtliche Aspekte, zumal ein eingedoltes Gewässer in unmittelbarer Nähe zum Standplatz der Folientunnel verläuft.13 Unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Interessen ist eine Wiederherstellungsfrist bis 31. Juli 2023 angemessen. 4. Kosten a) Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, soweit es den Holzschopf betrifft. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Wiederherstellungsanordnung betreffend die Folientunnel mit Betonplatte beantragen, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit mit einer neu angesetzten Wiederherstellungsfrist zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG14). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VPRG). Auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs für den Holzschopf hat die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung hingewiesen; die Beschwerdeführenden mussten diese nicht vor der BVD erstreiten. Mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs für den Holzschopf haben die Beschwerdeführenden dafür gesorgt, dass die angefochtene Verfügung aufgeschoben wurde, soweit sie den Holzschopf betrifft, und die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführenden geltend daher insoweit als unterliegende Partei. Hinsichtlich der Folientunnel mit Betonplatte dringen die Beschwerdeführen mit ihren Anträgen nicht durch und gelten damit ebenfalls als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 13 Vgl. Gewässernetzkarte, abrufbar beim Geoportal des Kantons Bern, https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html, Kartenansicht mit Orthofoto 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/9 BVD 120/2022/71 III. Entscheid 1. a) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit es den Holzschopf betrifft. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Rapperswil (BE) vom 14. November 2022 wird insoweit bestätigt. [Mit Berichtigungsentscheid vom 5. April 2023 hat die BVD Dispositivziffer 1b des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2023 mit folgender Anordnung vervollständigt: «Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Rapperswil (BE) vom 14. November 2022 wird neu angesetzt bis 31. Juli 2023.»] 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt L.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Rapperswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung, per E-Mail, zur Kenntnis - Amt für Landwirtschaft und Natur, per E-Mail, zur Kenntnis - Amt für Wasser und Abfall, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 8/9 BVD 120/2022/71 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9