Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG19). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde Worben vom 16. November 2022 wird neu angesetzt auf den 31. Juli 2023. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Worben vom 16. November 2022 bestätigt.