Gemäss BGE 147 II 309 verwirkt bei rechtswidrigen Anlagen ausserhalb der Bauzone der Wiederherstellungsanspruch auch bei 30-jähriger oder längerer behördlicher Untätigkeit nicht. Zwar haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, wonach bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt.18 Der Ausgang dieser Gesetzgebungsbestrebungen ist allerdings noch ungewiss. Sie entfalten keine Vorwirkung auf den vorliegenden Fall, der nach dem geltenden Recht und der zum geltenden Recht entwickelten Praxis – d.h. nach BGE 147 II 309 – zu beurteilen ist.