Die blosse Untätigkeit einer Behörde berechtigt nicht zur Annahme, eine Baute sei rechtmässig. Untätigkeit der Behörden kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit sehr lange Zeit duldete, obschon sie ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.17 14 ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, a.a.O., Art. 46, N. 9; BVR 2013, S. 85, E. 5.1. 15 Vgl. BGE 136 II 359, E. 6 mit Hinweisen. 16 BGE 147 II 309, E. 5.5 f. 17 ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, a.a.O., Art. 46, N. 9b.