c) Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz und ihren guten Glauben, dass das Gartenhaus den geltenden Bauvorschriften entspricht. Sie bringt vor, die Gemeinde hätte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, auf den ihrer Ansicht nach unbewilligten Zustand aufmerksam zu machen und hierzu Kontrollen durchzuführen, was sie jedoch unterlassen habe.