Die angeordnete Massnahme ist letztlich für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, da einzig der Rückbau des Gartenhauses gefordert wird und das rechtmässig erstellte Nebengebäude (Schopf bzw. Hühnerhaus) davon nicht betroffen ist. Die verlangte Entfernung der Wände, des Dachs und der Bodenplatten sowie die Rekultivierung der betroffenen Bodenfläche ist mit keinem grossen Aufwand verbunden.