Die Anordnung der Gemeinde ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Lediglich den Rückbau der im Frühling 2022 ersetzten und neu angebrachten Bauteile zu verlangen, wäre mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Baute an sich nicht angezeigt. Die angeordnete Massnahme ist letztlich für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, da einzig der Rückbau des Gartenhauses gefordert wird und das rechtmässig erstellte Nebengebäude (Schopf bzw. Hühnerhaus) davon nicht betroffen ist.