f) Zusammenfassend und gestützt auf die summarische Prüfung ergibt sich, dass der bewilligungspflichtige Anbau des Gartenhauses nicht von der vorliegenden Baubewilligung vom 31. März 1976 abgedeckt ist und nicht bewilligungsfähig ist. Der umstrittene Um- bzw. Anbau des Gartenhauses an der bestehenden Baute ist somit formell und materiell rechtswidrig. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands