Der Bau des fraglichen Gartenhauses erfolgte ohne Vorliegen der hierzu zwingend erforderlichen Baubewilligung. Daher besteht, unabhängig davon, wann sie erstellt wurde, für diese Baute keine Besitzstandsgarantie, weder nach Art. 3 BauG noch nach Art. 24c RPG. Im Übrigen würde die Besitzstandsgarantie nicht vom Erfordernis einer Baubewilligung entbinden.13