RPG eine eigene Reglung, die Art. 3 BauG vorgeht. Danach werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, insofern sie materiell rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.11 Bauten, die gar nie rechtmässig bestanden haben, weil sie z.B. ohne Bewilligung erstellt oder geändert worden sind, fallen nach dem Gesetzeswortlaut von Abs. 1 nicht unter Art. 24c RPG.12