Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde Worben vom 18. Januar 2023 sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der fragliche Anbau vor weniger als 30 Jahren erfolgt sei: Bei der Stockwerkseigentumsbegründung im Jahre 1993 seien alle auf der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. E.________ stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Nebenbauten auf die Stockwerkeigentümer aufgeteilt worden; in der Stockwerksbegründung sei jedoch nur die Aufteilung des rechtmässig erstellten Nebengebäudes (Schopf bzw. Hühnerhaus) enthalten und das daran angebaute Gartenhaus sei in den betreffenden Unterlagen und Plänen von 1993 nirgends ersichtlich.9