e) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, beim Gartenhaus handle es sich um eine seit mehr als 40 Jahren bestehende Baute, welche somit unter die Besitzstandsgarantie falle. Diese gewährleiste, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürften.