Das hier zur Diskussion stehende Gartenhaus befindet sich nahezu auf der Grenze zur Wegparzelle Worben Grundbuchblatt Nr. H.________. Der Grenzabstand von 2 m ist daher keinesfalls eingehalten. Der vorgenommene Anbau des Gartenhauses ist folglich auch aufgrund des kaum vorhandenen Abstands zur Nachbarparzelle und der fehlenden Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands bzw. des fehlenden Näherbaurechts zu Lasten der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. H.________ nicht bewilligungsfähig.