Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könnte schliesslich auch deshalb nicht erteilt werden, da das 2022 neubauähnlich, vollständig erneuerte Gartenhaus weder für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig ist noch darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Andere Ausnahmetatbestände kommen von vornherein nicht in Betracht. Die umstrittene Baute könnte daher nicht bewilligt werden.