überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt, was die Voraussetzung wäre, dass das Gartenhaus als Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG geprüft werden könnte. Ohnehin sind Bauten ohne körperlichen Zusammenhang zur bestehenden Hauptbaute – hier nicht anwendbare Ausnahmefälle vorbehalten – als eigenständige Bauvorhaben zu behandeln und können nicht als Erweiterung einer besitzstandsgeschützten Hauptbaute im Sinne von Art. 24c RPG gelten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.