Die fragliche Baute ist nicht zonenkonform, da sie weder zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch für den produzierenden Gartenbau nötig ist. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, weshalb die Baute standortgebunden sein sollte und somit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG rechtfertigen sollte. Ein Gartenhaus erfordert grundsätzlich keinen Standort ausserhalb der Bauzone, weswegen kein Ausnahmegrund nach Art. 24 RPG vorliegt. Auch der Ausnahmegrund nach Art. 24c RPG greift vorliegend nicht: Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob das Hauptgebäude auf der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. E.________ überhaupt in den Anwendungsbereich von Art.