Der Anbau eines Gartenhauses in diesem Umfang führte unweigerlich dazu, dass der Raum äusserlich erheblich verändert wurde. Das Bauvorhaben wäre folglich schon zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Errichtung und nicht erst – aber ebenso – bei der Erneuerung, die klar über einen reinen Unterhalt hinausging, baubewilligungspflichtig gewesen.