da die genannte Bestimmung vorliegend aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommt: Allseitig geschlossene Gartenhallen mit geschlossener Dachkonstruktion gelten als bewohnt.7 Baubewilligungsfrei nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD sind aber nur unbewohnte Kleinbauten. Selbst wenn es sich nicht um eine bewohnte Kleinbaute handeln würde, ist das hier zur Diskussion stehende Gartenhaus baubewilligungspflichtig, da es sich auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone und somit ausserhalb der Bauzone befindet. Der Anbau eines Gartenhauses in diesem Umfang führte unweigerlich dazu, dass der Raum äusserlich erheblich verändert wurde.