b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es sich bei den im Frühling 2022 vorgenommenen Umbauten lediglich um bewilligungsfreie Verschönerungs- und Sanierungsarbeiten an einer bereits bestehenden Baute handeln würde. Es seien dabei keine bewilligungspflichtigen Bautätigkeiten oder Veränderungen an der Konstruktion vorgenommen worden.