4. Da sich die Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. E.________ vormals im Stockwerkeigentum der Beschwerdeführerin (A.________) und der Erbengemeinschaft B.________ (G.________) befand und zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs unklar war, ob die Wiederherstellungsverfügung allenfalls gemeinschaftliche Anlagen betreffen könnte, wurde die Erbengemeinschaft B.________ von Amtes wegen am vorliegenden Verfahren beteiligt. Von Seiten der Erbengemeinschaft B.________ wurde dem Rechtsamt am 20. Dezember 2022 telefonisch und am 16. Januar 2023 schriftlich mitgeteilt, dass die Stockwerkeinheit Worben Grundbuchblatt Nr. G.________ per 1. Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei.