Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs in der Landwirtschaftszone. 3. Das Rechtsamt edierte die Vorakten, holte beim Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR) eine Stellungnahme ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR verzichtete auf einen Antrag, zumal es bisher im Verfahren nicht involviert gewesen sei und die Beschwerdeführerin kein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. Die Gemeinde Worben hielt mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 an ihrer Wiederherstellungsverfügung fest und beantragte deren Bestätigung.