Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederherstellungsanordnung sei unverhältnismässig. Der Schopf inkl. Gartenhaus bestehe seit mehr als 40 Jahren und falle daher unter die Bestands- bzw. Besitzstandsgarantie. Es seien daran lediglich bewilligungsfreie Verschönerungsarbeiten und keine Bautätigkeiten oder Veränderungen an der Konstruktion vorgenommen worden. Weiter widerspreche der angefochtene Entscheid dem Gebot von Treu und Glauben, zumal die Gemeinde Worben seit Jahren die Möglichkeit gehabt hätte, auf den ihrer Ansicht nach unrechtmässigen Zustand hinzuweisen. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf die «parlamentarische Diskussion vom 6. Dezember 2022» betreffend die