Beschwerdeführerin sei in keinem Anwaltsregister eingetragen und daher nicht zur Parteivertretung vor Verwaltungsjustizbehörden berechtigt. Die Beschwerdeführerin wurde unter Ansetzung einer Nachfrist aufgefordert, eine mit eigenhändiger Unterschrift oder von einer zur Prozessführung zugelassenen Rechtsvertretung unterzeichneten Beschwerde nachzureichen. Mit der von ihr selbst unterzeichneten Beschwerde vom 28. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin die «Abweisung» der Wiederherstellungsverfügung und die Bestätigung der Baubewilligungsfreiheit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederherstellungsanordnung sei unverhältnismässig.