Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 2. Gegen die Verfügung der Gemeinde Worben reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 15. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, hielt mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 fest, der Vertreter der