13/15 BVD 120/2022/66 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von CHF 5467.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin I.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben