1. Die Beschwerde vom 5. Dezember 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Stadt Thun vom 2. November 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 48 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 49 Vgl. Rz. 6 der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)