b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Anwältin der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner führt in ihrer Kostennote ein Honorar von CHF 4900.00, Auslagen von CHF 176.40 und die Mehrwertsteuer von CHF 390.90 auf. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten von CHF 5467.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid