c) Die Anzeigepflicht nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ45 greift nur bei konkreten Verdachtsgründen für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen. Die von den Beschwerdeführenden genannten Strafbestimmungen sehen als Strafe je eine Busse vor (vgl. Art. 42 NIV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 bis 3 EleG46 sowie Art. 50 BauG). Folglich handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 103 StGB47) und es besteht keine Anzeigepflicht der Baupolizeibehörde. 8. Beweisabnahme a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheines. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt die Edition der Zivilverfahrensakten CIV J.________ beim Regionalgericht Oberland.