Demgegenüber wurde im Dispositiv der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Formulars SB2 nichts verfügt, insbesondere verzichtete die Stadt Thun aber auch nicht auf eine Einreichung desselben. Aus ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 geht vielmehr hervor, dass sie das Formular SB2 noch einholen bzw. die Beschwerdegegnerschaft zu gegebener Zeit mahnen wird. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.