b) In Ziff. 2 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist festgehalten, dass gemäss Plan «Schnitt Mauer West» das Geländer auf der Stützmauer einen Abstand von 3.04 m zur Parzellengrenze einzuhalten habe. Ein Formular SB2 sei diesbezüglich bis dato beim Bauinspektorat der Stadt Thun noch nicht eingegangen. Die Fotodokumentation der Beschwerdegegnerschaft vom 17. Oktober 2021 zeige, dass das Geländer mittlerweile gekürzt und der erforderliche Grenzabstand eingehalten werde. Demgegenüber wurde im Dispositiv der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Formulars SB2 nichts verfügt, insbesondere verzichtete die Stadt Thun aber auch nicht auf eine Einreichung desselben.