Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, in der Art und Weise der Ausgestaltung des baupolizeilichen Verfahrens habe die Vorinstanz ein gewisses Ermessen. Es bestehe keine Pflicht, die Ausführung der Bauvorhaben anhand einer baupolizeilichen Selbstdeklaration vorzunehmen. Es genügten auch andere Mittel wie beispielsweise die Fotodokumentation der Beschwerdegegnerschaft im vorinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen bestehe keine Anzeigepflicht. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt die Stadt Thun aus, wenn die Bauherrschaft das Formular SB2 nach Abschluss der Bauarbeiten nicht zeitnah einreiche, werde sie zu gegebener Zeit gemahnt.