a) Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass bis zum Verfügungszeitpunkt kein Formular SB2 eingereicht worden und Art. 50 Abs. 2 BauG einschlägig sei. Die Baupolizeibehörde habe die Beschwerdegegnerschaft mit Fristansetzung aufzufordern, das Formular SB2 einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft habe in der Vergangenheit mehrfach Bauten ohne Bewilligung erstellt. Damit sei seitens der Baupolizeibehörde zumindest eine Strafanzeige zu prüfen. Gleiches gelte auch für Verstösse gegen die Bestimmungen der NIV.