c BauG), wobei dies nicht nur baubewilligungspflichtige, sondern auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen umfassen kann.44 Es können folglich auch elektrische Installationen einer baubewilligungsfreien Baute oder Anlage Gegenstand eines Baupolizeiverfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, dass die elektrischen Installationen die öffentliche Ordnung stören, steht es ihnen offen, eine baupolizeiliche Anzeige bei der Stadt Thun einzureichen. 40 Pag. 17 f. der Vorakten 41 Pag. 8 f. der Vorakten 42 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 6 44 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 2 Bst. c