c) Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (vgl. Art. 1, Art. 1b Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 57 BauV42).43 Den Organen der Baupolizei obliegt insbesondere die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG), wobei dies nicht nur baubewilligungspflichtige, sondern auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen umfassen kann.44